Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Global Cube Business Solutions, Obertshausen
(nachstehend GC genannt)
für die Lieferung und Installation des Reportingsystems
Global Analysis and Planning System
(nachstehend auch GAPS genannt)
I. Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer handelt und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
- Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaigen gesonderten vertraglich Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden weder durch Vertragsannahme noch durch fehlenden Widerspruch Vertragsinhalt.
- Auch werden solche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, sollten diese in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise fehlen.
- Unberührt bleiben jedoch vorrangige individuell ausgehandelte Vertragsabreden mit dem jeweiligen Bestellers.
- Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung von GC.
- Die Beratungsleistungen beziehen sich ausschließlich auf die Anwendung der Software und schließen betriebswirtschaftliche, steuerliche und juristische Beratungen aus.
II. Definition
„Software“ sind Programme und Programmteile von GC, die in maschinenlesbarer Form mit der dazugehörigen Dokumentation ausgeliefert werden.
III. Vertragsabschluss und Preise
- Unsere Angebote sind stets frei bleibend. Dies gilt insbesondere auch für die darin genannten Lieferfristen und Lieferumfänge.
- Sämtliche Vereinbarungen den Vertrag betreffend bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt insbesondere für Nebenabreden und Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
- Unsere Preise verstehen sich in Euro, soweit nichts anderes angegeben wird, sowie zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Garantien werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
IV. Liefergegenstand und Mindestausstattung der Hardware
- Liefergegenstand ist die Software und/oder eine dieses Computerprogramm ergänzende Software.
- GC installiert die Software auf der dafür vorgesehenen Hardware des Bestellers und unterstützt ihn bei der Einrichtung der Software für das unternehmensweite Reporting.
Auf Wunsch importiert GC, bei technischer Machbarkeit, Daten aus vorhandenen Altsystemen gegen Erstattung des Aufwandes in das Reportingsystem. -
Wir weisen darauf hin, dass das Reportingsystem GAPS nur auf einer Hardware mit folgenden Mindestvoraussetzungen genutzt werden kann:
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Version Einzelplatz
- Betriebssystem (ab): Microsoft Windows 2000, weitere auf Anfrage
- Hardware (mind.): 1GHz Prozessortaktung, 256MB Arbeitsspeicher, 350MB freier Festplattenspeicher, 1024x768 Pixel Bildschirmauflösung
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Version Client/Server
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Server
- Betriebssystem: Microsoft Windows 2000, 2003 Server, weitere auf Anfrage
- Hardware (mind.): 1GHz Prozessortaktung, 1GB Arbeitsspeicher, 500MB freier Festplattenspeicher
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Client
- Betriebssystem (ab): Microsoft Windows 2000, weitere auf Anfrage
- Hardware (mind.): 1GHz Prozessortaktung, 256MB Arbeitsspeicher, 10MB freier Festplattenspeicher, 1024x768 Pixel Bildschirmauflösung
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V. Umfang des Nutzungsrechts an der Software und Weitergabe der Software
- Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt bei GC.
- Das Mieten der Software berechtigt den Besteller zu deren unbegrenzten Nutzung für die Dauer des laufenden Nutzungsvertrages.
- Der Besteller ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software anzufertigen. Weitere Vervielfältigungen der Software sind dem Besteller untersagt.
- Die Weitergabe der Software vom Besteller an Dritte ist unzulässig.
- Zur Software wird mindestens eine PowerPlay-Lizenz von Cognos benötigt, welche der Besteller käuflich von GC erwerben muss.
VI. Nutzungsentgelt
- Wenn wir aufgrund einer Änderung der Kostenfaktoren die Listenpreise ändern, behalten
wir uns vor, die Höhe des Nutzungsentgelts der Entwicklung der Listenpreise anzupassen,
sofern dies für den Besteller zumutbar ist. Die Änderung wird wirksam mit Beginn des dritten
Monats nach Ablauf des Monats, in dem die Änderung dem Besteller mitgeteilt wurde.
Entsprechendes gilt für eine Erhöhung des Nutzungsentgeltes, sofern neue Versionen der Software zusätzliche Funktionen enthalten. - Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer sind wir zur Änderung des Nutzungsentgelts berechtigt. Wir haben eine solche Änderung drei Monate vor Wirksamwerden mitzuteilen. Der Besteller ist sodann berechtigt, binnen eines Monats nach Zugang den Vertrag mit Wirkung für den Zeitpunkt zu kündigen, an welchem die Erhöhung des Nutzungsentgelts in Kraft treten soll.
VII. Zahlung
- Alle Rechnungen sind, soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Erfolgt der vollständige Zahlungsausgleich nicht bis zum vor genannten Zeitpunkt, so gerät der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug und hat den zur Zahlung noch offen stehenden Betrag mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit nicht abweichend vereinbart wird das Nutzungsentgelt jeweils zum Ersten eines jeden
Monats berechnet, beginnend mit dem Monat, der nach der durchgeführten Installation beim Kunden folgt. - Skonti werden nur gewährt, wenn sie von uns schriftlich zugesichert wurden.
- Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn wir nach Vertragsschluss Kenntnis davon erlangen, dass die Durchsetzung unseres Zahlungsanspruchs auf Grund mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist.
- In allen Fällen des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen, sofortige Zahlung aller ausstehenden Forderungen zu verlangen und eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen.
- Wir behalten uns darüber hinaus vor, bei Zahlungsverzug des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugsschäden bleibt unberührt.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und – unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen – stets nur erfüllungshalber angenommen.
VIII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Das Recht des Kunden mit Gegenansprüchen aufzurechnen, besteht nur, wenn dieser Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
- Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
- Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist können wir erst vier Wochen nach Ablauf des Liefertermins bzw. der Lieferfrist durch Mahnung in Verzug (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) gesetzt werden.
- Die Liefer- und Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Auskünfte, Informationen, eine evtl. Anzahlung etc. erfüllt hat. Ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt nicht, wenn die GC die Verzögerung zu vertreten hat.
- Bei Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse (z.B. Krankheit) verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten.
- Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferverzögerung (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 286 BGB) ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wegen einer Lieferverzögerung kann der Besteller bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere keinen Schadensersatz anstelle der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 281 BGB) verlangen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer Vertragsverletzung beruht, die auf unserem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruht. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Unsere Haftung ist aber in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Weiter haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Unsere Haftung ist aber auch in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Befinden wir uns in Verzug und gewährt uns der Besteller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
X. Eigentumsvorbehalt
- Die Software bleibt Eigentum von GC. Der Besteller erwirbt lediglich durch die Zahlung der monatlichen Mietgebühr das Recht, die Software während des vereinbarten Nutzungszeitraumes zu benutzen.
- Die erworbenen Cognos PowerPlay-Lizenzen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer Eigentum von GC.
- Bei einer nicht nur geringfügigen Pflichtverletzung durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Software nach vorheriger Mahnung herauszuverlangen.
Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Sollte in diesem Zusammenhang ein Rücktritt vom Vertrag unsererseits erfolgen, werden wir diesen ausdrücklich erklären. Der Herausgabeanspruch besteht nicht bzgl. Vorbehaltsware, die der Besteller bereits bezahlt hat oder wenn der Zahlungsrückstand auf Umständen beruht, die der Besteller nicht zu vertreten hat.
XI. Unverzügliche Untersuchungs- und Rügeverpflichtung des Bestellers
- Der Besteller hat die Software unverzüglich nach deren Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese schriftliche Anzeige, so gilt die Software als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
- Zeigt sich später ein Mangel der Software, so muss uns der Besteller diesen Mangel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzeigen; anderenfalls gilt die Software auch in Ansehung dieses Mangels als vertragsgerechte Lieferung.
- Dies gilt nicht für versteckte, d. h. nicht offensichtliche Mängel.
XII. Sachmängel
- Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels der Software – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten gerechnet ab dem Tag der Installation. Dies gilt nicht in Fällen groben Verschuldens, arglistigen Verschweigens eines Sachmangels, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Software, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. In letzteren Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
- Die Ansprüche des Bestellers, wegen eines bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sachmangels der Software, sind – sofern wir nicht den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen haben – auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung des Kaufpreises der Software oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferung hat uns der Besteller nach Mitteilung an uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben – anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
- Der Besteller ist mit Ansprüchen wegen Sachmängeln ausgeschlossen, wenn er – unzulässigerweise – Veränderungen an der Software vorgenommen hat.
- Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.
XIII. Haftung
- Für durch einen Sachmangel der Software verursachte nicht an der Software selbst entstehende Schäden des Bestellers haften wir nur bei grobem Verschulden, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haften wir hinsichtlich des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens. - Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch uns oder uns zurechenbares Verhalten in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise herbeigeführt worden ist.
- Die Haftung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer von uns nicht genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn, uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für elektronische oder elektrische Einflüsse, die nicht bestimmungsgemäß auftreten.
- Es wird keine Gewähr und keine Haftung dafür übernommen, dass die Software den speziellen Anforderungen des Bestellers genügt. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung der Software, sowie für die von ihm damit beabsichtigten Ergebnisse. Die von der Software gelieferten Ergebnisse sind durch den Besteller regelmäßig zu prüfen und mit seinem Rechnungswesen abzustimmen.
Wir haften nicht für fehlerhafte Ergebnisse der Software, wenn der Besteller im Finanzwesen den Bestimmungen der „ordnungsgemäßen Buchführung“ zuwider handelt. - Für nicht durch einen Sachmangel der Software verursachte und nicht an der Software selbst entstehende Schäden des Bestellers gilt Ziffer 1 dieses Abschnittes entsprechend.
Unsere Haftung für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Bestellers ist im Abschnitt Lieferung und Lieferverzögerung abschließend geregelt.
Die Gewährleistung für Rechtsmängel bzw. Haftung wegen Rechtsmängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. - Soweit im Vorstehenden nichts Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB, sofern der Schaden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten beruht, wobei grundsätzlich eine Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, unberührt bleibt.
- Bei Lieferungen an sog. Endverbraucher verbleibt es in Abweichung zum Vorstehenden bei den gesetzlichen Regelungen.
- Im Falle unserer Inanspruchnahme aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
- Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist für sämtliche Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Erfüllungsort und Gerichtsstand Offenbach, sofern nicht ausnahmsweise einausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand einschlägig ist.
Wir haben jedoch das Recht, den Besteller vor jedem anderen für ihn zuständigen Gericht zu verklagen. - Es gilt ausschließlich Deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke bestehen, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
XV. Speicherung elektronischer Daten
Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir und die mit uns verbundenen Unternehmen die Kontaktinformationen des Vertragspartners, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen speichern und nutzen dürfen. Sämtliche Informationen können im Rahmen der bestehenden Beziehungen verarbeitet oder genutzt werden und an Subunternehmer und Bevollmächtigte von uns, sowie die mit uns verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit den Vertragspartnern weitergegeben werden (z. B. zur Verarbeitung von Bestellungen etc.). Der Besteller erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.
Stand: 01.06.2008
